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   BVerwG, 25.04.1997 - 5 C 6.96, 5 B 224.95   

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https://dejure.org/1997,1171
BVerwG, 25.04.1997 - 5 C 6.96, 5 B 224.95 (https://dejure.org/1997,1171)
BVerwG, Entscheidung vom 25.04.1997 - 5 C 6.96, 5 B 224.95 (https://dejure.org/1997,1171)
BVerwG, Entscheidung vom 25. April 1997 - 5 C 6.96, 5 B 224.95 (https://dejure.org/1997,1171)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer

    Festsetzung des Wertes des Gegenstandes einer anwaltlichen Tätigkeit

  • Wolters Kluwer

    Erhebung von Beiträgen für den Besuch von Kindertagesstätten - Kindertagesstätte - Teilnahmebeiträge - Tageseinrichtung i.S.v. § 22 SGB VIII - Kosten für den Besuch einer Tageseinrichtung - Teilnahmebeiträge für Kindertagesstätte - Zuständigkeit für die Erhebung von ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    SGB VIII VIII (F. 1990) § 90

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • DVBl 1997, 1438
  • DVBl 1997, 1439
 
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Wird zitiert von ... (87)Neu Zitiert selbst (2)

  • BVerwG, 13.04.1994 - 8 NB 4.93

    Soziale Staffelung von Kindertagesstättengebühren

    Auszug aus BVerwG, 25.04.1997 - 5 C 6.96
    Zwar sind Teilnahmebeitrag und Gebühr keine volle Gegenleistung, kein volles Entgelt (zur Ausrichtung an der empfangenen Leistung vgl. BVerwG, Beschluß vom 13. April 1994 - BVerwG 8 NB 4.93 - (Buchholz 401.84 Nr. 69 = NVwZ 1995, 173/4)) für die in Anspruch genommene Jugendhilfeleistung; aber sie sind dazu bestimmt, die dafür erforderlichen Kosten mitzutragen.
  • OVG Hamburg, 21.07.1995 - Bf IV 9/94

    Kostenbeitrag; Teilnahmebeitrag; Tageseinrichtung ; Kinder

    Auszug aus BVerwG, 25.04.1997 - 5 C 6.96
    Auf die Berufung der Kläger hat das Oberverwaltungsgericht (NVwZ-RR 1996, 580 [OVG Hamburg 21.07.1995 - Bf IV 9/94]) unter Einbeziehung des zweiten Bescheides das erstinstanzliche Urteil abgeändert und die Bescheide der Beklagten aufgehoben, soweit sie die Beitragsfestsetzung betrafen.
  • BVerwG, 26.10.2017 - 5 C 19.16

    Ersatz von Aufwendungen für einen selbstbeschafften Platz in einer

    Nach § 90 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII soll u.a. der Teilnahmebeitrag vom Träger der öffentlichen Jugendhilfe ganz oder teilweise übernommen werden, wenn die Belastung dem Kind und den Eltern nicht zuzumuten ist (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 25. April 1997 - 5 C 6.96 - Buchholz 436.511 § 90 KJHG/SGB VIII Nr. 3 S. 5 f.).
  • VG Magdeburg, 01.10.2014 - 4 A 350/13

    Kostenbeitrag für die Betreuung eines Kindes in einer Kindertagesstätte, die

    Die Rechtsprechung des Bundesverwaltunggerichts (Urteil vom 25.04.1997 - 5 C 6.96 -) ist nicht durch die inzwischen eingetretenen Gesetzesänderungen obsolet geworden.(Rn.26)(Rn.28).

    Das Gericht hat das Ministerium für Gesundheit und Soziales unter Hinweis auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 25.04.1997 - 5 C 6.96 - um eine Stellungnahme zur Vereinbarkeit des § 13 Abs. 3 KiFöG mit der bundesrechtlichen Regelung des § 90 SGB VIII gebeten.

    Dies entspricht der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, das zu den Beiträgen für die Inanspruchnahme von Tageseinrichtungen nach § 90 Abs. 1 SGB VIII - in Abgrenzung zu Kostenbeiträgen nach §§ 91 ff. SGB VIII - in seinem Urteil vom 25.04.1997 (- 5 C 6.96 -, DVBl. 1997, 1438) ausgeführt hat:.

    Bereits in dem Urteil vom 25.04.1997 (a. a. O., juris [Rdnr. 11]) hat das Bundesverwaltungsgericht ausgeführt, dass die Begriffe "Teilnahmebeiträge" und "Gebühren" nicht den Begriffen der "Beiträge" und "Gebühren" im abgabenrechtlichen Sinne entsprechen.

    Auch wenn die Betriebskosten nicht vollständig über die Kostenbeiträge finanziert werden, handelt es sich bei den Kostenbeiträgen weiterhin um eine Art Gegenleistung oder Entgelt (vgl. BVerwG, Urteil vom 25.04.1997, a. a. O.), für deren Erhebung unter anderem der Grundsatz der Abgabengerechtigkeit gilt (Nds. OVG, Beschluss vom 21.06.2013 - 4 LA 102/12 -, NJW 2013, 3387).

    Auch das Oberverwaltungsgericht des Landes Rheinland-Pfalz (Urteil vom 25.10.2012 - 7 C 10574/12, juris) vertritt unter Zugrundelegung der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts vom 25.04.1997 (a. a. O.) die Auffassung, dass aufgrund der Regelung des § 90 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII allein die öffentlichen Träger der Tageseinrichtungen zur Erhebung von Kostenbeiträgen befugt sind.

    Die Kostenbeteiligung für die Inanspruchnahme der in § 90 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII genannten Angebote ist in der bundesrechtlichen Norm abschließend geregelt (BVerwG, Urteil vom 25.04.1997, a. a. O.).

    Die Feststellung des Bundesverwaltungsgerichts in seinem Urteil vom 25.04.1997 (BVerwG, Urt. v. 25.04.1997 - 5 C 6.96; juris), wonach § 90 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 SGB VIII eine unmittelbare Ermächtigungsgrundlage für die Erhebung von Teilnahmebeiträgen darstelle, stehe dieser Einschätzung nicht entgegen.

  • LVerfG Sachsen-Anhalt, 20.10.2015 - LVG 2/14

    Änderungen des Kinderförderungsgesetzes (KiFöG) im Wesentlichen verfassungsgemäß

    Dem steht nicht das von den Beschwerdeführerinnen zitierte Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 25.04.1997 (- 5 C 6/96 -, DVBl. 1997, 1438 [1440]) entgegen.
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